Manchmal beschäftigt sich der Gemeinderat mit scheinbar kleinen Dingen, die allerdings große Auswirkungen auf einzelne haben können. In der vergangenen Ratssitzung wurde beschlossen, dass sich vier Hausnummern in Augustdorf ändern sollen. Hintergrund ist die Erschließung von Flächen im Bereich der Ahornstraße.
„Der nach Süden führende Stichweg des Inselwegs […] wird […] in ‚Ahornstraße‘ umbenannt“, hieß es in der Beschlussvorlage der Verwaltung. Weiterhin sollen vier Hausnummern geändert werden. „Die Gemeinde Augustdorf möchte im Zuge der baulichen Fortentwicklung im Baugebiet Ahornstraße den
Stichweg ‚Inselweg‘ in Ahornstraße umbenennen und die betroffenen Grundstücke mit einer neuen
Hausnummer versehen“, schreibt die Verwaltung in der Beschlussvorlage.
Durch die Erweiterung der Erschließungsstraßen sei eine Straßenumbenennung und Neuzuteilung der Hausnummern notwendig, um eine eindeutige Zuordnung zu erhalten. Die Änderungen betreffen hierbei folgende Hausnummern:
- Inselweg 41a in Ahornstraße 59
- Inselweg 41b in Ahornstraße 61
- Inselweg 47a in Ahornstraße 57
- Inselweg 47b in Holunderpfad 4
Rechtsgrundlage für die Umbenennung und die Neuzuordnung ist das Straßen- und Wegegesetz NRW. Hierin wird geregelt, dass Kommunen öffentliche Straßen mit Namen und Nummern versehen können. Bei der Umbenennung bzw. Neuzuordnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der durch den Gemeinderat als zuständiges Gremium erlassen wird.
„Die Straßenumbenennung geschieht im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten
Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung“, begründet die Gemeindeverwaltung diesen Schritt. Bei der Interessensabwägung sei auch der Umstand berücksichtigt worden, dass die Anwohnerinnen und Anwohner ihre Adressen ändern müssen. Den betroffenen Personen steht die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden offen.
Eine wichtige Regelung müssen die Anwohnerinnen und Anwohner weiterhin beachten: „Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt“, heißt es in § 10 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Augustdorf.