Auch im Bereich Gesundheit gibt es im Jahr 2023 einige Änderungen. Dies betrifft neben Beiträgen auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die elektronische Patientenakte.

Krankenkassen-Zusatzbeitrag

Zum Beginn des Jahres haben einige Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Dieser Beitrag ist neben dem allgemeinen Beitrag von 14,6 Prozent fällig und wird krankenkassenindividuell festgelegt. Sofern sich der Beitrag erhöht hat, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gilt zum Ende des Monats. Sofern der Zusatzbeitrag zum 01.01.2023 erhöht wurde, besteht demnach bis zum 31.01.2023 ein Kündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate.

Die Kündigung und den Wechsel übernimmt die neue Krankenkasse. Bis Mitte des Jahres sind die Krankenkassen allerdings nicht verpflichtet, die Erhöhung des Zusatzbeitrages schriftlich mitzuteilen. Es reicht aus, wenn diese Erhöhung auf der Internetseite oder in einer Mitgliederzeitschrift veröffentlicht wird.

Einen Überblick über die Zusatzbeiträge erhalten Sie auf der Internetseite des zuständigen Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen. Beim Wechsel sollten neben dem Zusatzbeitrag allerdings auch das Leistungsportfolio der Krankenkasse betrachtet werden.

Beitragsbemessungsgrenze

Wie in jedem Jahr hat sich auch die Beitragsbemessungsgrenze bei der Krankenversicherung verändert. Die Bemessungsgrenze passt sich dabei jährlich der Einkommensentwicklung an. Ab diesem Jahr liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 59.850,00 Euro (4.987,50 Euro pro Monat). Oberhalb des Grenzwertes wird auf das Einkommen kein Krankenkassenbeitrag erhoben.

Auch die Versicherungspflichtgrenze ist zum 01.01.2023 gestiegen. Künftig sind Beschäftigte bis zu einem Einkommen von 66.600,00 Euro (5.550,00 Euro im Monat) versicherungspflichtig. Personen, die ein höheres Einkommen erzielen, können sich privat krankenversichern lassen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)

Auch bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt es Änderungen. Seit dem 01.01.2023 sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei einer Arbeitsunfähigkeit die Daten bei der Krankenkasse abzurufen. Aus diesem Grund müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen.

Dennoch müssen Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeit weiterhin unverzüglich ihrem Arbeitgeber melden. Die Ärztinnen und Ärzte händigen den Beschäftigten allerdings nur noch eine papierhafte Ausfertigung für die eigenen Unterlagen aus. Die Daten der AU-Bescheinigung werden automatisch an die Krankenkasse weitergeleitet. Die vollständig elektronische AU-Bescheinigung gilt hierbei nicht für privat krankenversicherte Personen.

Elektronische Patientenakte

Seit 2021 müssen Krankenkassen den Versicherten auf Anforderung die elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen. Hierin werden alle Gesundheitsdaten einer Person gespeichert. Seit dem vergangenen Jahr können einzelne Unterlagen auch gezielt an bestimmte Ärztinnen und Ärzte weitergeleitet werden oder die Krankenakte bei einem Krankenkassenwechsel mitgenommen werden. Weiterhin ist es seit dem möglich, auch auf den Impfpass sowie den Mutterpass und das Kinderuntersuchungsheft zuzugreifen.

Seit diesem Jahr wurde die Funktionalität erweitert. Son ist es künftig auch möglich, dass Entlassungsbriefe des Krankenhauses hierüber abgerufen werden. Auch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird hier abgespeichert. Weiterhin ist es auch möglich, Laborwerte über die elektronische Gesundheitsakte abzurufen.

Damit künftig automatisch eine elektronische Patientenakte angelegt wird, wurde zudem auch eine Opt-Out-Lösung beschlossen. Demnach müssen Patientinnen und Patienten der Einrichtung aktiv widersprechen.

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