Wie bereits berichtet, treten im Jahr 2023 einige Veränderungen und Neuerungen in Kraft. Nachdem bereits die Änderungen im Bereich Mobilität und Energie betrachtet wurden, werden nun die neuen Regelungen im Bereich der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes aufgeführt.

Mehrweg in der Gastronomie

Seit dem 01.01.2023 sind Restaurants, Lieferdienste und Caterer verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden auch Mehrwegbehälter als Alternative für die Mitnahme von Essen und Getränken anzubieten. Möglich macht dies eine Änderung des Verpackungsgesetzes.

Keiner Verpflichtung unterliegen kleinere Betriebe wie Imbisse oder Bäckereien. Sofern hier weniger als fünf Beschäftigte tätig sind und die Verkaufsfläche maximal 80 Quadratmeter beträgt, entfällt die Pflicht. Allerdings müssen diese Geschäfte mitgebrachte Gefäße der Kundinnen und Kunden akzeptieren und auf Wunsch hierin abfüllen. Auf dieses Angebot muss hingewiesen werden.

Diese Regelung betrifft allerdings nur Kunststoffgefäße. Pizzakartons oder Aluschalen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Lieferkettengesetz

Unternehmen sind seit dem 01.01.2023 ebenfalls für die Einhaltung der Menschenrechte und ökologischen Standards entlang der Lieferkette verantwortlich. Die bisherige freiwillige Lösung wird durch eine Gesetzesänderung zu einer Pflicht.

Allerdings sind von dieser Regelung zunächst nur große Unternehmen betroffen. Seit 2023 gilt das Gesetz für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland. Ab 2024 schließlich für solche, die im Inland mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.

Leuchtstofflampen und Halogenlampen

Bis auf vorhandene Lagerbestände dürfen künftig keine Leuchtstofflampen mehr produziert oder verkauft werden, die Quecksilber enthalten. Der Produktionsstoff greift ab dem 25.02.2023 und betrifft Leuchtmittel des Typs T5, sogenannte Kompaktleuchtstofflampen mit Stecksockel und Leuchtstofflampen in Ringform. Ab dem 25.08.2023 dürfen dann auch Leuchtmittel der Typen T5 und T8, welche als Leuchtstofflampen in Röhrenform deklariert werden, nicht mehr produziert werden. Ab dem 01.09.2023 werden schließlich auch Halogen-Pins der Typen G4, GY6.35 und G9 aus den Regalen verschwinden.

Leuchtschutzfilter in Kosmetik

In Kosmetikprodukten werden Benzophenon-3 und Octocrylen als Lichtschutz genutzt. Bisher waren bis zu sechs Prozent Benzophenon-3 in Produkten erlaubt. Bei der Substanz besteht der Verdacht, dass dieser das Hormonsystem stört. Folglich dürfen in Sprays und Kosmetika für die Ganzkörper-Anwendung künftig nur noch 2,2 Prozent Benzophenon-3 enthalten sein. In Mitteln für die Anwendung im Gesicht oder den Lippen sind weiterhin sechs Prozent erlaubt. In anderen Mitteln sind lediglich 0,5 Prozent erlaubt.
Octocrylen, welches ebenfalls im Verdacht steht, das Hormonsystem zu stören, durfte bisher zu maximal zehn Prozent in Produkten enthalten sein. Ab dem 28.07.2023 reduziert sich der Anteil auf maximal neun Prozent.

Blau- und Grün-Pigment in Tattoo-Tinten

Bereits seit Januar 2022 sind über 4.000 Chemikalien, welche in Tätowierfarben enthalten sind, verboten. Aufgrund eines fehlenden Ersatzproduktes waren die Farbstoffe „Pigment Blue 15:3“ und „Pigment Green 7“ weiterhin zugelassen. Auch diese beliebten Farbstoffe sind seit dem 04.01.2023 nicht mehr zugelassen.

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