Verkaufsstellen, die überwiegend Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren zum Verkauf anbieten, dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden öffnen. Jedoch ist es nur erlaubt, diese Waren und ein begrenztes Randsortiment zu verkaufen. Das gilt auch für den Neujahrstag am kommenden Sonntag. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung des Ladenöffnungsgesetzes NRW. Daher können u.a. Bäckereien und Floristen an Neujahr ihr Ladengeschäft zum Verkauf öffnen. Über eine Öffnung entscheidet der jeweilige Ladeninhaber. Weitere Sonderregelungen bestehen auch für bestimmte andere Verkaufsstellen, etwa für Apotheken, Tankstellen sowie Flughäfen und Personenbahnhöfe.

Textquelle: Bezirksregierung Detmold

Print Friendly, PDF & Email

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner