In seiner nächsten Sitzung soll der Ausschuss dem Rat empfehlen, die neunte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 – „Bereich zwischen Waldstraße und Mühlenweg“ zu beschließen.
Das geht aus der Beschlussvorlage hervor. Darin heißt es: „Dem Rat wird empfohlen zu beschließen:
1. Über die im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Absatz 2 i. V. m. § 4 Absatz 2 BauGB (Offenlage) zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Bereich zwischen Waldstraße und Mühlenweg“ vorgebrachten Stellungnahmen wird, wie in der beigefügten Übersicht (Abwägung) aufgeführt, beschlossen.
2. Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Bereich zwischen Waldstraße und Mühlenweg“ wird gemäß § 10 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung als Satzungsbegründung anerkannt.“
Der Bebauungsplan Nr. 13 (Rechtskraft 1969) liegt am westlichen Ortsrand von Augustdorf und umfasst eine überwiegend bebaute und fast vollständig durch Wohngrundstücke geprägte Fläche von ca. 8,6 ha zwischen der Waldstraße im Norden und dem Mühlenweg im Süden. Dieser Bebauungsplan wurde mittlerweile 8-mal geändert.
Nach Prüfung der städtebaulichen und planungsrechtlichen Gegebenheiten wurde festgestellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 13 inklusive seiner rechtswirksamen Änderungen nicht mehr in Gänze den heutigen städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen und Anforderungen der Gemeinde Augustdorf entsprechen. Insbesondere die damalige Festsetzung der Gebäude-/ Drempelhöhe schränkt die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet ein und ist nach heutigem Kenntnisstand unzureichend bestimmt, da erforderliche Bezugspunkte fehlen.
Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss für Bau, Planung und Umwelt der Gemeinde Augustdorf am 27.10.2020 die Einleitung des Planverfahrens zur Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 beschlossen.
Die im Plangebiet bereits seit Jahren bestehende Bebauung verfügt schon nach aktueller Rechtslage über Baurechte, so dass es sich bei der vorliegenden Planung nicht um die Entwicklung eines „neuen“ Baugebiets handelt. Vielmehr sollen die planungsrechtlichen Vorgaben auf ihre Aktualität geprüft und unter Berücksichtigung der heutigen Gegebenheiten angepasst werden.
Zentrale Ziele der Planung sind dabei die Sicherung der Bestandsbebauung sowie eine städtebaulich verträgliche Entwicklung des Plangebiets in Bezug auf die zulässigen Trauf- und Firsthöhen sowie die zulässige Zahl der Wohnungen in den Wohngebäuden. Des Weiteren soll mit der Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 insbesondere für die betroffenen Eigentümer diesbezüglich Rechtsklarheit und Planungssicherheit für mögliche kurz- und langfristig anstehende Bauvorhaben entstehen.
Ein Planungserfordernis sei somit gegeben, um die Flächen sowie deren Erschließung gemäß den kommunalen Zielsetzungen städtebaulich zu entwickeln und zu ordnen sowie planungsrechtlich zu sichern. Die Aufstellung des Bebauungsplans dient der Sicherung und Weiterentwicklung eines überwiegend bebauten Gebiets innerhalb des bebauten Siedlungsbereichs der Gemeinde Augustdorf.
Die Voraussetzungen für das sog. „beschleunigte Verfahren“ nach § 13a BauGB liegen vor: Die vorliegende Planung dient der Innenentwicklung und Nachverdichtung im Siedlungszusammenhang. Durch den vorliegenden Bebauungsplan wird gemäß aktuellem Kenntnisstand eine maximale Grundfläche im Sinne des § 19(2) BauNVO von weniger als 20.000 m² zugelassen. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landes-recht unterliegen, wird vorliegend nicht planerisch vorbereitet oder begründet.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele/Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten liegen nicht vor. Zudem
bestehen aufgrund der im Plangebiet zulässigen sowie im Umfeld vorhandenen Nutzungen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der vorliegenden Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Bundes-immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten sind. Der vorliegende 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 wird daher im Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt (Bebauungsplan der Innenentwicklung).

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