Im kommenden Ausschuss für Bau, Planung und Umwelt wird über den Antrag der DBA beraten. Diese beantragte im vergangenen Oktober die Erarbeitung einer kommunalen Stellplatzsatzung für die Gemeinde Augustdorf.
Laut Beschlussvorschlag will die Gemeinde Augustdorf zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Stellplatzsatzung erarbeiten. Der Antrag soll daher abgelehnt werden.
Der Rat der Gemeinde Augustdorf hatte den Antrag mit Beschluss zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Bau, Planung und Umwelt verwiesen. In den letzten Jahren sei eine zunehmende Anzahl an Fahrzeugen auf den deutschen Straßen zu verzeichnen. Insbesondere die Anzahl der Personenkraftfahrzeuge (PKW) nimmt stetig zu. Bei vielen Familien geht der Trend zum Zweit- bzw. Drittfahrzeug. Besonders in größeren Städten und Ballungsräumen stellt dies die Familien, Unternehmen und Kommunen vor erhebliche Herausforderungen, dem zunehmenden Stellplatzbedarf gerecht zu werden. Auch in Augustdorf ist dieser Trend zu verzeichnen, insbesondere in stärker besiedelten Siedlungsbereichen.
In der Bauordnung des Landes NRW (Fassung 2000) wurden Bauherren verpflichtet, Stellplätze herzustellen, wenn ein entsprechender Bedarf besteht. Die Anzahl der Stellplätze wurde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung ermittelt. Die Ermittlung liegt im Verantwortungsbereich des Bauherrn und wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde geprüft. Somit wurde die Anzahl an Stellplätzen anhand von Erfahrungswerten festgelegt.
Die neue Rechtsverordnung (Stellplatzverordnung NRW) tritt am 01.07.2022 in Kraft und regelt damit verbindlich die Zahl der notwendigen Stellplätze. Bei der Ausgestaltung der neuen Stellplatzverordnung sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs, die städtebauliche Situation und die Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs berücksichtigt worden. Die Stellplatzverordnung regelt allerdings nur das unverzichtbare Minimum an Stellplätzen.
Mit der 2018 novellierten Bauordnung wurde den Städten und Gemeinden mit dem § 89 Abs. 1 Nr. 4 die Möglichkeit eröffnet, eigene Regelungen festzusetzen, wie und in welchem Umfang bei Bauvorhaben Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder geschaffen werden sollen.
Mit der Einführung einer Stellplatzsatzung ergeben sich daher für die Gemeinde Augustdorf Chancen, aber auch Pflichten. So besteht die Chance, Einfluss auf die Ausgestaltung von Bauvorhaben, auf die städtebauliche Entwicklung und auf die verkehrliche Entwicklung zu nehmen. Der Vorteil einer kommunalen Stellplatzsatzung besteht darin, die Stellplatzregelungen differenziert auf die hiesigen Gegebenheiten und kommunalen Entwicklungsstrategien auszurichten.
Gleichwohl sind neben den Chancen und Möglichkeiten auch die negativen Auswirkungen einer Satzung nicht zu verkennen. Die Bereitstellung von Stellplätzen orientiert sich weniger an dem Bedarf der Bauherren, sondern vielmehr an den Vorgaben der Satzung. Als praktisches Beispiel ist hier das Bogensportgelände an der GNS zu nennen. Aufgrund der Größe des Geländes musste im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Stellplatzanzahl von ca. 20 Stück nachgewiesen werden. Erfahrungsgemäß wird diese Anzahl an Stellplätzen jedoch selten bis gar nicht benötigt.
Weiterhin kann die Forderung nach festen Stellplatzzahlen die unnötige Versiegelung von Flächen vorantreiben. Wichtig ist, dass die Stellplatzverordnung und/oder eine mögliche Stellplatzsatzung nur bei der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen greift, d.h. die Stellplatzsituation in den bestehenden Wohn- und Gewerbegebieten wird hierdurch nicht verbessert.
Bei zukünftigen Neubaugebieten können statt einer Stellplatzsatzung entsprechende Regelungen in den Bebauungsplänen aufgenommen (s. Entwurf Bebauungsplan 7.1 – Nelkenstraße) werden. Die bestehenden Bebauungspläne auf den Reserveflächen sind mitunter veraltet und bedürfen ohnehin einer Überarbeitung. Hier könnten entsprechende Festsetzungen erfolgen.
Nach sorgfältiger Abwägung aller Argumente und vor dem Hintergrund, dass die Stellplatzsatzung nur bei Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen greift und somit der Einfluss auf die Stellplatzsituation in bestehenden Wohngebieten keine Verbesserungen erzielt, schlägt die Verwaltung vor, zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer kommunalen Stellplatzsatzung Abstand zu nehmen.
Hallo mein Name ist Karl-Heinz Schäfer ich wohne in der Berlinerstr.11 das ist das Getto Nummer 2 in Augustdorf ich habe mich und einige meiner Nachbarn wegen wild parkender Autos Berlinerstr Schlesierstr Betriebsbullis der Firma Eva Elektro und anderrer Firmen Lkws in der Schlesierstr Berlinerstr beim Ordnungsamt der Gemeinde beschwert und habe immer nur die Antwort bekommen das es nicht die Aufgabe des Ordnungsamt sei ich frage mich wo für haben wir ein Ordnungsamt es kann nicht sein das ich als Bürger die Auskunft bekomme das ich die Polizei deswegen anrufen soll Tagsüber ist in der Gemeinde doch nur 1 Polizist das wilde Parken findet ja Abends und am Wochenende statt es sind noch viele andere Probleme die in dem Getto statftfinden aber keiner es dafür zuständig für Recht und Ordnung zusorgen Ihr Karl-Heinz Schäfer