„Der Antrag zur Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der Ahornstraße und die hilfsweise
Beantragung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 10km/h werden abgelehnt.“ So lautet der Beschlussvorschlag der Gemeinde, der in der Sitzung am 14. Juni im Auschuss für Bau, Plnaung und Umwelt beraten werden soll.
Mit Schreiben vom 15.11.2021 beantragte die Anliegergemeinschaft der Ahornstraße ebendiese von einer „Tempo-30-Zone“ in einen verkehrsberuhigten Bereich umzuwandeln. Sollte dies nicht möglich sein, so wurde hilfsweise beantragt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30km/h auf 10km/h zu reduzieren.
Der Antrag wurde am 09.12.2021 im zuständigen Haupt- und Finanzausschuss beraten und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Bau, Planung und Umwelt verwiesen.
Die Ahornstraße wurde in den vergangenen Jahrzehnten in mehreren Bauabschnitten ausgebaut. Der älteste Bauabschnitt der Ahornstraße wurde im Jahr 2000/2001 fertiggestellt. Der 2. Bauabschnitt ist im Jahr 2021 durch die S-Boden GmbH fertiggestellt worden.
Der 3. und somit letzte Bauabschnitt wurde im Jahr 2021 durch die PVS Projektgesellschaft mbH teilweise fertiggestellt. Für sämtliche Bauabschnitte der Ahornstraße gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30km/h (Tempo-30-Zone). Die Ahornstraße dient der Erschließung des Eschenweges, des Holunderpfades, des Erlenweges und in Teilen der Lindenstraße. Aufgrund der erhöhten Bautätigkeit der Anlieger im Bauabschnitt 2 und 3 ist derzeit ein erhöhtes Verkehrsaufkommen festzustellen. Insbesondere die schweren Baufahrzeuge wirken negativ auf den Wohncharakter der Siedlung ein.
Der Anliegerantrag wurde zur Prüfung und Abstimmung an die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Lippe weitergeleitet. In einem Vor-Ort Termin am 08.02.2022 wurde gemeinsam mit dem Kreis Lippe die bauliche Ausgestaltung und die verkehrliche Situation in der Ahornstraße begutachtet. In dem Termin wurde deutlich gemacht, dass für die Ausweisung eines „verkehrsberuhigten Bereiches“ die strengen Auflagen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu beachten sind.
Diese besagen beispielsweise, dass ein verkehrsberuhigter Bereich nur anzuordnen ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen.
– Die Straßen oder Bereiche müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.
– Der verkehrsberuhigte Bereich darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist.
– Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 (Blaues Schild PARKEN) gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann. In der Ahornstraße wurde zwar die Straßenbreite niveaugleich ausgebaut, aber es fehlt an den baulichen Voraussetzungen, insbesondere im 2. und 3. Bauabschnitt. Es fehlen beispielsweise wirksame Fahrgassenversätze durch Seitenwechsel der Parkflächen, die den Fahrzeugverkehr zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit zwingen.
Im 2. und 3. Bauabschnitt zieht sich der Fahrweg der Fahrzeuge als gradliniges Asphaltband durch die Siedlung. An der einen Seite der Parkstreifen, an der anderen Seite der Gehweg. Bei dieser baulichen Ausgestaltung handelt es sich zwar um einen niveaugleichen Ausbau, aber aufgrund der klar erkennbaren Fahr-, Park- und Gehwege liegt eine sog. „sanfte Separation“ vor. Bei einer solchen Separation kann kein verkehrsberuhigter Bereich angeordnet werden.
Die Anordnung der hilfsweise beantragte Geschwindigkeitsreduzierung auf 10km/h kann ebenfalls nicht erfolgen, da die Straßenverkehrsordnung eine Geschwindigkeitsreduzierung in einer bestehenden Zonenbeschilderung (Tempo 30-Zone) ausschließt. Weiterhin wurde von der Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, dass Erfahrungswerte gezeigt haben, dass durch eine alleinige Beschilderung die erwünschte Verkehrsberuhigung, insbesondere eine Geschwindigkeitsreduzierung, nicht zu erreichen ist.
Nach eingehender Prüfung des Antrages muss, so die Gemeinde, daher festgestellt werden, dass ein verkehrsberuhigter Bereich und die hilfsweise beantragte Reduzierung der Geschwindigkeit auf 10km/h nicht umgesetzt werden kann.
Alternativ wurde mit der Straßenverkehrsbehörde über das Thema „Bodenschwellen“ zur Reduzierung der Geschwindigkeit diskutiert. Hierzu wurde mitgeteilt, dass dies grundsätzlich möglich sei, allerdings auch hier viele Erfahrungen gezeigt haben, dass es im Bereich der Bodenschwellen zu Lärmemissionen kommt. Vielfach sind in anderen Orten die Bodenschwellen zurückgebaut worden, da die unmittelbar angrenzenden Anlieger sich über Lärmemissionen beschwert haben. Nach Einschätzung der Verwaltung ist diese Alternative daher nicht geeignet.
Grundsätzlich sollen zukünftig sämtliche Straßenbaumaßnahmen in Wohngebieten nach den Wünschen der dortigen Anlieger umgesetzt werden. Aufgrund entsprechender Erfahrungswerte sollte bei zukünftigen Straßenbaumaßnahmen vorab der Charakter der Straße (z.B. Verkehrsberuhigter Bereich, Tempo 30-Tone) festgelegt werden.

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