Die Demokratische Bürger-Union Augustdorf möchte die Verwaltung beauftragen einen Parkplatzsatzung zu entwerfen. Das geht aus einem Antrag hervor, der am heutigen Freitag Bürgermeister Thomas Katzer zugeht und der den AUGUSTDORFER NACHRICHTEN vorliegt.
Der Fraktionsvorsitzende Lutz Müller erläutert, dass in vielen Bereichen die Parksituation mehr als angespannt sei. „In der Haustenbecker Straße ist es bereits zu einem schweren Verkehrsunfall gekommen und in einigen Siedlungsbereichen ist es temporär kaum noch möglich, im Begegnungsverkehr zu fahren. Geparkte Autos an den Straßenrändern und auf öffentlichen Grünflächen nehmen in zunehmendem Maße dem fließenden Verkehr den Raum“, heißt es weiter.
In dem Antrag heißt es weiter, dass das „wilde“ Parken die Einsätze von Rettungskräften und den Anlieferungsverkehr durch Lkw beeinträchtige. „Unseres Erachtens hat eine eigene kommunale Stellplatzsatzung im Vergleich zur landesweit
gültigen Stellplatzverordnung einen besonderen Stellenwert. Im Rahmen unserer kommunalen Satzungshoheit haben wir die Möglichkeit, Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung von Bauvorhaben vor Ort sowie auf die städtebauliche Entwicklung
zu nehmen.“
Aus diesem Grund soll nach dem Willen der DBA die Verwaltung beauftragt werden, eine Stellplatzsatzung für die Gemeinde Augustdorf zu erarbeiten und dem zuständigen Ausschuss zur Beratung vorzulegen.
Notwendige Stellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. der Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt werden. Im Bereich der Ahornstraße wurden durch Bautätigkeit an Häusern bereits fertiggestellte Bürgersteige/Parkflächen zerstört. Dieses soll durch den Passus in der Stellplatzsatzung verhindert werden.
Bei wesentlichen Änderungen von Bestandsbauten bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeuge zu erwarten ist, müssen notwendige Stellplätze hergestellt / nachgewiesen werden.
Stellplätze, deren Nutzung durch Menschen mit Behinderung vorbehalten ist, sollen besondere Beachtung finden. Dazu sind die eindeutigen Vorschriften des Landes NRW zu beachten.
Steht die Gesamtzahl der Stellplätze in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so soll sich die aus einer Einzelermittlung ergebene Zahl der Stellplätze entsprechend erhöhen oder ermäßigt werden.

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