„Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur“ – so lautet der etwas sperrige Begriff der Coronabetreuungsverordnung.
Deren Neufassung tritt ab dem heutigen Tag (12. April) in Kraft und stellt klar, dass an schulischen Aktivitäten nur Personen teilnehmen dürfen, die entweder an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.
„Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen“, heißt es dort weiter. Zusätzlich soll die Schulleitung Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin.
Für alle Schüler, Lehrer und weitere an der Schule tätigen Personen werden wöchentlich zwei Coronaselbsttests durchgeführt. „Für die Schülerinnen und Schüler finden sie ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt“, heißt es weiter.