Es herrschte an manchen Stellen Ungewissheit, nachdem Bundeskanzlerin Angela Merkel die Beschlüsse vom Corona-Gipfel verkündet hatte. Es häuften sich insbesondere Fragen nach den Kontaktbeschränkungen in Nordrhein-Westfalen – also Treffen von mehreren Personen im öffentlichen wie auch im privaten Raum.

Während die Stadt Hamm etwa ankündigte, seine Kontaktbeschränkungen von fünf Personen aus zwei Haushalten unabhänging der Entscheidung der NRW-Landesregierung aufrechterhalten zu wollen, stellten sich viele Eltern in NRW die Frage, ob sie fortan nur noch mit dem Kind eines anderen Haushalts zusammenkommen dürfen, jedoch nicht mehr mit dem zugehörigen Elternteil. Schließlich hatte NRW-Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) unmittelbar nach der Bund-Länder-Konferenz angekündigt: „Es dürfen sich nur treffen Angehörige eines Hausstandes plus eine weitere Person.“

Die am 11. Januar in Kraft tretende Corona-Schutzverordnung des Landes NRW, die am Freitag veröffentlicht wurde, liegt, sorgt nun für Klarheit.

Unter dem Punkt zu den Kontaktbeschränkungen heißt es, dass der Mindestabstand im öffentlichen Raum zum einen „zwischen Personen des eigenen Hausstandes“ unterschritten werden darf. Dazu ist dies erlaubt bei einem Treffen „von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann“. Diese Ausnahme der Kontaktbeschränkungt gilt auch …

  • wenn dies zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist sowie zur Wahrnehmung von Umgangsrechten,
  • bei der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, der Kindestagespflege und heilpädagogischen Einrichtungen sowie bei Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,
  • in Schulklassen, Kursen und festen Gruppen der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW einschließlich schulischer Veranstaltungen außerhalb der Schulgebäude nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,
  • durch Kinder bei der Nutzung von Spielplätzen im Freien,
  • bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen, 
  • in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,
  • bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung,
  • bei den nach dieser Verordnung zulässigen dringend erforderlichen Veranstaltungen zur Jagdausübung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der Teilnehmer,
  • zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sowie Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung. 

Bei diesen Corona-Regeln zu Treffen mit anderen Personen wird ausdrücklich die Zusammenkunft im öffentlichen Raum genannt. Für den privaten Haushalt gilt dieses Verbot demnach offiziell nicht. Die Politiker um NRW-Ministerpräsident Armin Laschet mahnen aber immer wieder dazu an, diese Regeln auch im eigenen Wohnraum zu beachten. Der Appell lautet: soziale Kontakte möglichst vermeiden.

Fakt ist, dass die neuen Beschlüsse unmittelbar nach dem Corona-Gipfel ohnehin noch gar nicht galten, sondern noch umgesetzt werden mussten. Zwar hatten Angela Merkel und die Ministerpräsidenten bei der Bund-Länder-Konferenz am Dienstag die neuen Regeln in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Wirksam werden diese Beschlüsse allerdings immer erst mit der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW, das theoretisch von den Ergebnissen des Corona-Gipfels abweichen könnte. Diese Verordnung wurde nun verabschiedet und legt ausführlich dar, was in NRW ab sofort erlaubt und verboten ist.

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