Betroffen sind weiterhin viele Geschäfte des Einzelhandels. Anders als im Shutdown im Frühjahr sind diesmal zum Beispiel auch die Baumärkte vom Lockdown in NRW betroffen. So ist es in der ab 11. Januar gültigen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegt. Doch die neuen Corona-Regeln für NRW fallen nicht ganz so streng aus wie zunächst nach der Bund-Länder-Konferenz befürchtet worden ist..

Nach dem Bund-Länder-Gipfel kommen verschärfte Kontaktbeschränkungen hinzu. Der NRW-Ministerpräsident Armin Laschet hatte nach dem Treffen mit Angela Merkel angekündigt, das Land werde sämtliche Beschlüsse umsetzen. Welche Regeln und Verbote gelten dann? Ein Überblick.

NRW im Lockdown: Neue Corona-Regeln, Verbote und Maßnahmen in Deutschland ab dem 11. Januar

  • Kontakte: Die Kontaktbeschränkungen werden verschärft. Künftig sind Treffen jenseits des eigenen Haushalts nur noch mit einer weiteren Person erlaubt. Es gibt aber Ausnahmen bei den Kontaktbeschränkungen, etwa für Eltern mit Kindern.
  • Betriebskantinen: Betriebskantinen dürfen allenfalls noch Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten.
  • Mobilität: In Landkreisen, in denen binnen sieben Tagen mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gemeldet wurden, sollen sich Menschen ohne triftigen Grund nicht mehr als 15 Kilometer von ihrem Wohnort entfernen dürfen. „Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.“
  • Impfungen: Bis spätestens Mitte Februar sollen sich alle Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen impfen lassen können. Bis zum 1. Februar sollen etwa vier Millionen Impfdosen ausgeliefert worden sein.
  • Kinderkrankengeld: Normalerweise erhält jedes Elternteil pro Jahr für bis zu zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld, Alleinerziehende für bis zu 20 Tage. Vorübergehend soll der Zeitraum auf 20 beziehungsweise 40 Tage steigen. Der Anspruch gilt auch, wenn das Kind wegen Corona-bedingter Schließungen nicht in die Schule oder Kita gehen kann.
  • Einreisen: Wer aus einem ausländischen Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich künftig bei der Einreise testen lassen oder in den 48 Stunden davor. Die Pflicht zu einer zehntägigen Quarantäne, die ab dem fünften Tag durch einen negativen Test beendet werden kann, bleibt bestehen.

Diese Regeln, Verbote und Maßnahmen galten auch schon vorher – und gelten weiterhin:

  • Einzelhandel: Vom 16. Dezember bis zum 10. Januar wird der Einzelhandel in NRW geschlossen. Ausnahmen gelten für: Geschäfte für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste unter Beachtung der Corona-Schutzmaßnahmen, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, den Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, den Weihnachtsbaumverkauf und den Großhandel. Baumärkte bleiben – anders als beim Frühjahrs-Lockdown – geschlossen.
  • Dienstleistungen: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden in NRW ebenfalls geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie, bleiben möglich.
  • Fahrschulen: Der Betrieb von Fahrschulen ist nur noch für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt.
  • Kontrollen: Kontrollen der Kontaktbeschränkungen werde es genau wie an Weihnachten nach den Worten von NRW-Ministerpräsident Armin Laschet auch weiterhin nicht geben. „Wir haben Weihnachten die sehr gute Erfahrung gemacht, dass die Menschen sich daran gehalten haben, ohne dass die Polizei unter dem Weihnachtsbaum nachgezählt hat, wie viele Mitglieder da saßen.“
  • Alkoholverbot: Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist laut Corona-Schutzverordnung des Landes NRW untersagt. 
  • Ausgangssperren: Der Erlass von weiteren Ausgangsbeschränkungen ist in Corona-Hotspots möglich. Dies ordnen die Kommunen selbst an. Landesweite Ausgangsbeschränkungen wie in Bayern soll es laut Laschet in NRW nicht geben: „Wir halten Kontaktbeschränkungen für das richtigere Mittel.“
  • Schulen: Schulen bleiben grundsätzlich geschlossen, oder die Präsenzpflicht bleibt ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen gelten. Wie es in NRW genau weitergeht, wird am Mittwoch, 6. Januar, in einer Sondersitzung des Kabinetts geklärt.
  • Kitas: Auch Kindertagesstätten bleiben grundsätzlich geschlossen. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen. Auch um die Kitas in NRW wird es in der von Laschet angekündigten Sondersitzung gehen.
  • Gottesdienste: Es bleibt bei der Vorgehensweise, dass die Religionsgemeinschaften ihre internen Veranstaltungsregeln an das verschärfte Infektionsgeschehen anpassen. Dabei ist vor Ort auch über die Frage zu entscheiden, ob das lokale Infektionsgeschehen Gottesdienste in Präsenz überhaupt zulässt. Die örtlichen Behörden können im Einzelfall aber auch Anordnungen treffen, wenn besondere Infektionsgeschehen das erfordern. Die Landeskirche rät dringend von Gottesdiensten ab.
  • Sport: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen wie Tennis oder Golf. Zulässig bleibt nur noch die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit in der „freien Natur”.
  • Medizinisch notwendige Behandlungen: Physio-, Ergo- und Logotherapie wie auch Podologie/Fußpflege sind erlaubt, sofern medizinisch notwendig und von einem Arzt angeordnet. In der Corona-Schutzverordnung. Auch hier gilt: Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege, ambulante Pflegedienste und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe müssen die Corona-Schutzmaßnahmen einhalten.
  • Alten- und Pflegeheime: In Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen der Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe werden die Test- und Hygieneregeln verschärft. Besucher müssen grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten werden. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohner sind regelmäßig zu testen. „Wir dürfen die Alten und Pflegebedürftigen nicht wieder abschotten“, sagte Armin Laschet.

Lockdown in NRW: Strenge Corona-Regeln auch nach dem 10. Januar

Wie lange gilt der Lockdown in NRW? Hofften viele Menschen darauf, dass es nach dem 10. Januar 2021 wieder normal weitergeht, so wurde diese Hoffnung spätestens am Dienstag, 5. Januar, enttäuscht. Denn Bund und Länder verkündeten eine Verlängerung des Lockdowns bis Ende des Monats. Armin Laschet, Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, hatte diese Verlängerung der harten Corona-Regeln über den 10. Januar hinweg von vornherein nicht ausgeschlossen.

Bereits nach der Verkündung der strengen Maßnahmen für NRW und Deutschland Mitte Dezember hatte Laschet gesagt: „Das hat die Pandemie in diesem Jahr gelehrt: Jegliche Prognose, die über vier Wochen ausgerichtet ist, geht schief“.

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