Mit Urteil vom 02. Oktober 2020 (Az. 01 O 231/17) hat das Landgericht Detmold den Rechtstreit zweier ehemaliger Freundinnen aus Horn-Bad Meinberg entschieden. Sie hatten gegenseitig Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangt, nachdem es an den Externsteinen zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen war.
Die Klägerin (49) und die Beklagte (54) waren Arbeitskolleginnen und befreundet, bis es zu einem Zerwürfnis kam. Im Juli 2017 begegneten sich beide zufällig an den Externsteinen. Die Beklagte versuchte, der Klägerin auszuweichen. Als die Klägerin jedoch die Beklagte erblickte, rief sie ihr sinngemäß zu „Komm doch her, wenn du was möchtest“. Deshalb ging die Beklagte doch auf die Klägerin zu und versetzte ihr unvermittelt einen Schlag. Die Klägerin stürzte daraufhin in den hinter ihr befindlichen Graben.
Die Klägerin behauptete, aufgrund des Sturzes habe sie eine Verletzung des Sprunggelenks und der Schulter erlitten. Neben einem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 Euro forderte sie Schadensersatz in einer Gesamthöhe von rund 2.400 Euro wegen Beschädigung ihrer Brille, physiotherapeutischer Behandlungskosten sowie Reinigungskosten. Außerdem habe sie aufgrund ihrer Verletzungen den Haushalt nicht führen können. Da eine Heilung nicht absehbar sei, begehrte sie zudem die Feststellung, dass die Beklagte auch für sturzbedingte zukünftige Schäden einzustehen habe. Dagegen verteidigte sich die Beklagte und begehrte ihrerseits Schmerzensgeld von der Klägerin. Sie leide an psychischen Beeinträchtigungen, weil die Klägerin gegenüber Dritten geäußert habe, dass sie – die Beklagte – für sexuelle Abenteuer zu haben sei.
Nach der Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hat die Zivilkammer I des Landgerichts Detmold die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zu zahlen. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die Klägerin ihre Verletzungen erlitten hat, weil die Klägerin aufgrund der Wucht des Schlages der Beklagten in den Graben gestürzt ist. Zudem sprach die Kammer ihr Schadensersatz in Höhe von rund 500 Euro zu und stellte eine anteilige Haftung der Beklagten (zu 2/3) für zukünftige sturzbedingte Schäden fest. Weitergehende Ansprüche der Klägerin lehnte die Kammer ab. Die Klägerin musste sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen. Denn sie hatte mit ihrem sinngemäßen Ausruf „komm doch her, wenn du was möchtest“ selbst einen nicht unerheblichen Verursachungsbeitrag für die Reaktion der Beklagten gesetzt.
Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin hat die Kammer ebenfalls verneint. Der Beklagten ist es bereits nicht gelungen, den Beweis konkreter ehrverletzender Äußerungen der Klägerin zu führen.

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